Satzung vom 22.10.2021

Satzung der „Freunde des Rupprecht-Gymnasiums München“

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde des Rupprecht-Gymnasiums München e. V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    die vollständige oder teilweise Übernahme von Kosten für die Anschaffung,
    Anmietung und Unterhaltung von Ausstattung, Lehr- und Lernmitteln und von
    Veranstaltungen der Schule oder der Schüler,
    ●   Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen um Verbesserung der räumlichen
    Situation
    ●   Unterstützung des Elternbeirats des Rupprecht-Gymnasiums München bei der
    Wahrnehmung seiner Aufgaben
    ●   Maßnahmen zur Förderung der Schulgemeinschaft und Unterstützung von Kontakten
    zwischen aktiven und ehemaligen Angehörigen des Rupprecht-Gymnasiums, z.B.
    durch Rundbriefe, Veranstaltungen, Jahrestreffen der Ehemaligen, usw. sowie
    ●   Förderung von Auslandskontakten zur Vertiefung der internationalen Verständigung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die zur ideellen und materiellen Förderung des Rupprecht-Gymnasiums und seiner Schüler bereit sind.
  2. Über die schriftlich vorzulegende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Beitritt wird mit Übersendung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Mitglieds, bei juristischen Personen
    mit deren Auflösung,
    ●   durch Austritt,
    ●   durch Ausschluss oder Streichung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat.
    Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstands. Das Mitglied hat die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet.
  6. Die Streichung eines Mitglieds ist möglich, wenn es seiner Beitragsverpflichtung in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Erinnerung nicht nachgekommen ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückvergütung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge und keine Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.
  • 4 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Schüler und Studenten sind beitragsfrei. Zahlenden Mitgliedern des Landheimvereins am Rupprecht-Gymnasium e. V. wird der dortige Beitrag angerechnet. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen über eine Beitragsermäßigung entscheiden.

  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.
  • 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzer/innen.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Schule bzw. vom Elternbeirat, ein/e Beisitzer/in wird von der Schülermitverantwortung (SMV) entsandt. Der Landheimverein soll im Vorstand vertreten sein.
  3. Der Vorstand wird mit Ausnahme der nach Nr. 2 entsandten Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Bestellung kann innerhalb der Amtszeit nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung widerrufen werden. Soweit die Bestellung daran gebunden ist, endet das Vorstandsamt auch bei Wegfall einer persönlichen Eigenschaft, so bei Ausscheiden aus dem Lehrerkollegium, der Schülerschaft oder dem gewählten Elternbeirat. In diesem Fall benennt das entsendende Gremium ein neues Vorstandsmitglied.
    Weitere Endigungsgründe für das Vorstandsamt sind die Beendigung der Mitgliedschaft i.S. des § 3 Nr.3 der Satzung oder die Geschäftsunfähigkeit des Amtsinhabers.
    Nachwahlen bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können auf jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre Auslagen erstattet.
  4. Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils alleine nach außen.
  5. Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Förderung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung. Er unterstützt die Schule auch bei Maßnahmen zur Förderung der Schulgemeinschaft und bei der Herstellung von Kontakten zwischen aktiven und ehemaligen Angehörigen des Rupprecht-Gymnasiums (z. B. durch regelmäßige Rundbriefe, Veranstaltungen, Schülerjahrestreffen, etc.) sowie bei Auslandskontakten zur Vertiefung der internationalen Verständigung.
    Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein. Mindestens eine Vorstandssitzung jährlich soll zusammen mit den Vertretern im Schulforum stattfinden.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Regelung nach § 3 Nr.5 bleibt davon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und legt ihr die Jahresabrechnung zur Genehmigung vor.
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    Die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern, Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Änderungen der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes bzw. von mindestens 20% der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Der/die Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (Post, Fax oder e-mail) dazu ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von 50% der Mitglieder erforderlich. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate, muss aber spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  4. Stimmberechtigt sind ausschließlich die anwesenden Mitglieder, jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) oder zur Auflösung des Vereins einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, ersatzweise von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Mitglied geleitet. Für die Wahl des Vorstands ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  • 8 Kassenwesen

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Für die ordnungsgemäße Kassenführung ist der/die Kassenführer/in verantwortlich.
Die gewählten Kassenprüfer/innen haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

  • 9 Nachmittagsbetreuung

Entfällt

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Erziehung von Schülern des Rupprecht-Gymnasiums oder seiner Nachfolgeeinrichtung.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  • 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.